Vereinssatzung

Tierschutzhof "Krümel und Freunde" e.V.

Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 07. Dezember 2025

 

  

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind damit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.


§ 1 Name, Gründungdatum, Geschäftsjahr, Sitz

 

Der Name des Vereins lautet Tierschutzhof „Krümel und Freunde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

Das Gründungsdatum ist der 07. Dezember 2025. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in 16321 Bernau bei Berlin. Der Verein ist überregional tätig.

 

 

§ 2 Zweck und Tätigkeiten des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch

-       die Haltung und artgerechte Pflege eigener Tiere, vorrangig Pferde,

-       die Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,  

-       die Aufklärung und Belehrung über Tierschutz,

-       die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen – sofern sie nicht gegen die eigenen Satzungsziele verstoßen - durch Spenden aller Art und

-       ggf. durch vorübergehende oder dauerhafte Aufnahme, Pflege und Vermittlung von in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Haus- und Hoftieren

erreicht.

 

Die Tiere werden artgerecht untergebracht, versorgt und medizinisch und psychologisch betreut. Der Allgemeinheit werden der Zugang und die Möglichkeit des Lernens des Umgangs mit und am Tier durch regelmäßige Einladungen und Veranstaltungen ermöglicht.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied werden können natürliche und juristische Personen.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

 

Rechtliche Stellung Minderjähriger:

-       Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. 

-       Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen. 

-       Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen

 

Arten der Mitgliedschaft:

-       aktive Mitglieder sind natürliche Personen. Sie haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Höhe und Fälligkeit einer Aufnahmegebühr und eines Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in der Beitrags-/Gebührenordnung beschlossen, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

-       passive Mitglieder sind natürliche Personen. Sie haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht. Höhe und Fälligkeit einer Aufnahmegebühr und eines Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in der Beitrags-/Gebührenordnung beschlossen, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

-       Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen die den Verein persönlich, finanziell und/oder materiell unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird auf Antrag vom Vorstand erteilt. Die Fördermitglieder sind beitragsfrei und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht.

 

-       Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. In der Mitgliederversammlung haben sie je ein Stimmrecht.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich alle Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins.  

 

(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes aktive Mitglied oder Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und nach Absprache mit dem Vorstand die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Hausrecht auf dem Gelände ist dadurch nicht berührt.

 

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Dem Vorstand ist verpflichtend eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse und jede Änderung des Namens und/oder der Adressdaten unverzüglich mitzuteilen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung in der Beitrags-/Gebührenordnung.

 

(3) Ersatz von Aufwendungen 

Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören auch Reise-, und Fahrtkosten. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

•          bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit,

•          bei juristischen Personen, Vereinen und Gesellschaften durch Verlust der Rechtsfähigkeit,

•          durch Austritt,

•          durch Ausschluss.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

Ausstehende Beitragspflichten gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.

Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung ist möglich.

 

(2) Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.

 

(3) Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dieser Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat oder trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. 

Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Beitrages. 

 

 

§ 5 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

− die Mitgliederversammlung

− der Vorstand.

Es obliegt dem Vorstand, ggf. einen Beirat zu berufen.

 

 

§ 6 Der Vorstand

 

(1) Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden.

 

(2) Vertretungsberechtigung

Das 1. Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

(3) Vertretung

Von der Mitgliederversammlung wird ein Stellvertreter für denselben Zeitraum gewählt, der nur während des Verhinderungsfalls des 1. Vorsitzenden von länger als 14 Tagen oder in dringenden Fällen seine Aufgaben vollumfänglich übernimmt.

Die Einberufung dieses kommissarischen Vorstands ist längstens auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.

 

(4) Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Einhaltung der Satzung und der vereinseigenen Ordnungen zu überwachen. Er bewahrt die Dokumente des Vereins auf und hat Bankvollmacht. 

 

Weiterhin ist der Vorstand insbesondere zuständig für:

•          die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

•          die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

•          das Führen der Bücher,

•          die Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,

•          den Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,

•          der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern und Mitgliedern und

•          der Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

(5) Wahl

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl. Das Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. 

 

(6) Vergütung

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung bis zur Höhe der festgelegten Ehrenamtspauschale (§3 EStG) beschließen.

Darüber hinaus kann das Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

(7) Haftungsbeschränkung

Der Vorsitzende haftet dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Wird das Vorstandsmitglied aufgrund seiner Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein den Vorsitzenden von diesen Ansprüchen frei, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Im Falle einer Haftung haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

 

 

§ 7 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser muss volljährig, aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder und nicht Vorstandsmitglied sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl. Scheidet der gewählte Kassenprüfer während der Amtszeit – gleich aus welchem Grund – aus, kann die Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl einberufen.

 

Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorsitzenden. Der Kassenprüfer nimmt seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Kassenprüfer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

 

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.

Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen und Ihre Stimmen abzugeben. 

Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. 

Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene (Email-)Adresse gerichtet ist.

 

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

•          die Wahl und Abberufung des Vorstands,

•          die Wahl des Kassenprüfers,

•          die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

•          die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

•          die Festsetzung und Anpassung der Beitrags-/Gebührenordnung,

•          die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

•          die Beratung und Beschlussfassung über auf der Tagesordnung stehende Fragen und

•          die Auflösung des Vereins.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

 

Jedes aktive Mitglied oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für ein weiteres volljähriges Vereinsmitglied ausgeübt werden.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

 

Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag der einfachen Mehrheit ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 

 

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Im Übrigen gelten die selben Regelungen wie in §8, soweit sie den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen. 

 

§10 Datenschutz

 

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder oder Mitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. 

 

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG). 

 

Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (s. §9) beschlossen werden. 

 

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

 

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung des Vereins der Vorstand gem. § 26 BGB als Liquidator bestellt.

 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Treuhandstiftung „Herrmann-Stiftung-Berlin“ innerhalb der „Sonnenfeld Stiftung“, welche das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.